Wohnungsbaugenossenschaft Wohnfühl e.G.

WBG-Allgemein1Die Wohnungsbaugenossenschaft  Wohnfühl e.G. wurde am 19.05.2001 gegründet. Sie ist Eigentümer des ca. 1850 erbauten Gutshauses, des  alten und neuen Obstgartens und der Hälfte des benachbarten Stallgebäudes. Somit ist sie unsere Basis für das Leben und Arbeiten hier in Friedrichshof.

Unsere Genossenschaft ist sehr klein und bietet daher die Möglichkeit der Selbstverwaltung. Großes Ziel ist die vollständige Sanierung des Gutshauses und die Bewirtschaftung der umliegenden Flächen.

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Abgeschlossene  Sanierungsmaßnahmen (Stand 2017):

Außen:
Dachstuhlsanierung, Dacheindeckung, Neubau von zwei Hechtgauben, Sanierung Schornsteinköpfe komplett, Dachüberstand Neu, Fenster Neu komplett, Westgiebel mit Anker versehen und verfugt, Regenrinne Neu, Feldsteinfundament saniert komplett, Abwassersystem/ Kläranlage biologisch neu installiert, Hausanschluss Wasser neu Süd-Ostseite, Zuwegung Rückseite Gutshaus neu, Überdachung Verarbeitungsfläche am Ausgang Gewerbeküche Neubau

Innen: 
Gästeküche, Herren-WC/ Dusche, Damen-WC / Dusche, Gewerbeküche, 2 Lagerräume, 2 Wohnräume im Dachgeschoss/ Westgiebel, 1 Wohnraum Erdgeschoss (ca. 40m²) + Bad/ Dusche

 

Satzung (Auszug)

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand der Genossenschaft


§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:Wohnungsbaugenossenschaft Wohnfühl eG
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist 17349 Kublank / OT Friedrichshof, Dorfstrasse 13.
Sie wird ohne zeitliche Begrenzung gegründet.

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere, sozial und ökologich verantwortbare Wohnungsversorgung sowie Schaffung von sozial und ökologisch verantwortbaren Arbeitsbedingungen in einer Siedlungsgemeinschaft mit dem Anspruch auf weitest gehende Selbstversorgung. Sie gibt ihren Mitgliedern die Möglichkeit zur Selbsthilfe, zur Eigenarbeit und zur Selbstverwaltung. 

(2) Ziel der Genossenschaft ist auch, innerhalb natürlicher Kreisläufe zu handeln, dies auch den Mitgliedern zu ermöglichen und, wo diese Kreisläufe nicht mehr vorhanden sind, diese gemeinsam mit ihren Mitgliedern aufzubauen.

(3) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, der Dorferneuerung, der Infrastruktur und der Selbstversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Darüber hinaus wird das Wohnungs- und Siedlungsvorhaben wissenschaftlich begleitet.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Beitritt

Mitglieder können werden, 
a) natürliche Personen
b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Das Mitgliedschaftsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes. 
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch

eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, Beschluß der Generalversammlung über die Zulassung als Mitglied.
Das Mitglied ist unverzüglich durch den Vorstand in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Lehnen die Mitglieder die Zulassung ab, so ist dies dem Antragsteller durch den Vorstand unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

(3) Die Zahl der Mitglieder, die mit der Genossenschaft kein Mietverhältnis haben, ist auf 40% der Gesamtzahl der Mitglieder beschränkt.